Satzung

SATZUNG des Eishockeyclub Königsbrunn
(EHC Königsbrunn)

§ 1

Name, Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Eishockeyclub Königsbrunn“.
II. Er hat seinen Sitz in Königsbrunn.
III. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
IV. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Organisation, planmäßige Pflege und Förderung des Eissports. Er steht damit im Dienste der allgemeinen Sport- und Jugendpflege der Stadt Königsbrunn und des Landkreises Augsburg. Durch eine aktive Jugendarbeit will er einen Beitrag zur Förderung aufgeschlossener und sozialgesinnter Bürger leisten.

§ 3

Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
IV. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrunn, welche es ihrerseits für die Pflege des Eishockeysports in Königsbrunn zu verwenden hat.
VI. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
VII. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

§ 4

Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II. Über die Aufnahme eines Mitglieds, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist zum Beitritt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
III. Der Antrag soll Namen, Anschrift, Alter und Beruf des Antragstellers, bei Minderjährigen auch dessen gesetzlichen Vertreters, enthalten.
IV. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Absendung des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
V. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, die dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören.
VI. In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder, die dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet
-mit dem Tod des Mitgliedes
-durch freiwilligen Austritt
-durch Streichung von der Mitgliederliste
-durch Ausschluss aus dem Verein
II. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
III. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
IV. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
-bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung;
-bei grobem Verstoß gegen die Anstandsregeln beim Sportbetrieb;
-bei sonstigem unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhalten.
V. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
VI. Der Ausschlußbeschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
VII. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats (Zugang beim Vorstand) nach Absendung desselben die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung offen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag.

§ 7

Ermäßigungen

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Ausnahmefällen nach pflichtgemäßem Ermessen einen ermäßigten Beitrag oder eine ermäßigte Eintrittsgebühr festzusetzen.

§ 8

Geschäftsjahr, Beitragsfälligkeit

I. Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1.Mai bis 30 April.
II. Der Beitrag ist jährlich oder vierteljährlich im Voraus durch Bankeinzug zu entrichten. Beiträge von passiven Mitgliedern sind jährlich zu entrichten.
III. Der Ausschluss eines Mitgliedes oder dessen Streichung von der Mitgliederliste entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung für das laufende Geschäftsjahr.

§ 9

Vorstand

I. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, einem Rechnungsführer, einem Schriftführer, einem Jugendvertreter sowie einer vom Vorstand zu bestimmenden Anzahl Beisitzer.
II. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

I. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
II. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
-Einberufung der Mitgliederversammlung;
-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
-Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
-Erstellung eines Jahresberichtes;
-Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
-Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
III. Der Vorstand hat die Pflicht, mindestens einmal im Monat eine Vorstandssitzung einzuberufen. Von dieser Sitzung ist binnen fünf Werktagen ein Protokoll anzufertigen.
IV. Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 11

Abberufung des Vorstandes

Durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit aus wichtigen Gründen gemäß §27 BGB seines Amtes enthoben werden.

§ 12

Beschlussfassung des Vorstandes

I. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen sind.
II. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
III. Abstimmungen im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erhält die Stimme des Vorsitzenden doppelte Gewichtung.
IV. Der Vorstand hat für einen ordnungsgemäßen Haushalt des Vereins Sorge zu tragen. Ausgaben die eine Höhe von 1.000€ übersteigen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit innerhalb des Vorstandes.
V. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person in unzulässig.

§ 13

Mitgliederversammlung

I. Beschlüsse des Vereins werden in Mitgliederversammlungen gefasst. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
II. In der Mitgliederversammlung sind insbesondere
-der Jahresbericht und die Kassenabrechnung vorzulegen;
-über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
-die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendvertreters, vorzunehmen;
-die Wahl von zwei Kassenprüfern vorzunehmen;
-die Bestätigung des Jugendvertreters vorzunehmen.
III. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist in jeder Einladung der Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
IV. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, außer bei Wahlen im ersten Wahlgang.
V. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
VI. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine geheime Wahl durchzuführen.
VII. Stimmenübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.
VIII. Die Versammlungsleitung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, bzw. die Vorstände in der in § 11 genannten Reihenfolge.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

I. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung in einer durch den Präsidenten des Landgerichts Augsburg zur amtlichen Bekanntmachung bestimmten Tageszeitung, und zwar mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Hierbei zählt der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mit. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mit zu veröffentlichen.
II. Alle dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied schriftlich eingereichten Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Über solche Anträge – und ggf. weitere Dringlichkeitsanträge – kann nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder sich für eine Behandlung und Abstimmung aussprechen und wenn – wegen §32 I 2 BGB – eine Beschlussfassung überhaupt gültig erfolgen kann.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen bei Rücktritt des Vorstandes sowie bei nachweislichen finanziellen Engpässen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Fristen der Einberufung der Mitgliederversammlung bleiben unangetastet.

§ 15

Beurkundung der Beschlüsse

I. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat; es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
II. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
III. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlauf anzugeben.

§ 16

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.

§ 17

Rechnungsführer, Schriftführer

I. Der Rechnungsführer hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu überwachen und für ordnungsgemäße Verbuchung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen.
II. Der Schriftführer, der sich durch ein anderes ordentliches Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen.

§ 18

Erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit, Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen.

§ 19

Jugendordnung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung (siehe Anhang).

§ 20

Ehrenordnung, Schiedsgerichtsordnung, Geschäftsordnung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein eine Ehren- und Schiedsgerichts- oder Geschäftsordnung geben.

§ 21

Auflösung

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, die für die Auflösung stimmen.
III. Die Bestellung von Liqidatoren, soweit erforderlich, bleibt der auflösenden Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 22

Errichtung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 14.Januar 2013 errichtet.

Anhang I: Jugendordnung

Jugendordnung des EHC Königsbrunn e.V.

§ 1

Der EHC Königsbrunn e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2

Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, ausgeschlossen Spieler der Seniorenmannschaft, die ausschließlich dort eingesetzt werden und nicht im Nachwuchs aktiv sind, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zur geregelten Aufrechterhaltung des Spielbetriebes.

§ 4 Organe

Die Organe sind:

-Vereinsjugendleitung
-Vereinsjugendversammlung

§ 5 Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
– dem/der Jugendleiter/-in
– evtl. dem stv. Jugendleiter/-in
b) Der/die Jugendleiter/-in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel zur geregelten Aufrechterhaltung des Spielbetriebes im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.
e) Die Vereinsjugendleitung berichtet dem Vorstand über Vereinsjugendversammlungen und dortige Entscheidungen.

§ 6 Vereinsjugendversammlung

Einmal jährlich, möglichst vor der Mitgliederjahreshauptversammlung, ist eine Versammlung aller Mitglieder einzuberufen, die unter diese Jugendordnung fallen. Ebenso sind alle Offiziellen der Mannschaften, Trainer, Mannschaftsführer und Betreuer einzuladen.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:

-Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung
-Entgegennahme der Berichte der einzelnen Mannschaften
-Beschlüsse über vorliegende Anträge

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 13 ff. entsprechende Anwendung.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Es gilt entsprechend § 16 der Vereinssatzung. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die Jugendordnung wurde am 06.04.2010 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen.